Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:
Für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden gelten die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen. Sie gelten für jeden uns erteilten Auftrag und bilden einen wesentlichen Bestandteil unserer Angebote und Auftragsbestätigungen.Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt worden sind. Durch Erteilung der Bestellung verzichtet der Käufer auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebote:
Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend; sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, behalten wir uns die Annahme oder Ablehnung einer Bestellung innerhalb von 14 Tagen seit Eingang vor. Während dieser Zeit ist ein Widerruf der Bestellung ausgeschlossen. Sämtliche Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Alle mündlichen (auch telefonischen) Absprachen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu sein.

3. Konstruktionen:
Die von uns im Rahmen eines Angebotes dem Kunden übergebenen Abbildungen und Zeichnungen gemachten Gewichtsangaben sowie die in den Druckschriften aufgeführten Versandgewichte und Maßangaben sind so genau wie möglich, können jedoch nicht garantiert werden. Bei einem Verkauf nach Muster bleiben die dem Muster anhaftenden Eigenschaften unverbindlich und gewähren lediglich eine annähernde Probemäßigkeit. Im übrigen ist für den Umfang unserer Lieferpflicht unsere in der Auftragsbestätigung enthaltene Auftragsbeschreibung maßgebend. Nach Vertragsabschluß von dem Kunden geltend gemachte Änderungswünsche sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich unter gleichzeitiger Bezifferung der dadurch zusätzlich entstehenden Kosten bestätigt werden und der Kunde diese Zusatzkosten akzeptiert hat.

4. Liefermengen:
Für Mengenangaben sind die beim Abgang der Sendung von uns ermittelten Gewichte, Stück- oder Meterzahlen maßgebend. Mehr- oder Wenigerlieferungen bis zu 10 % der Bestellungen gegen entsprechende Berechnung oder Preisminderung müssen wir uns vorbehalten. Reklamationen, die insoweit auf irgendwelche Differenzen bei Gewichts-, Stück- oder Maßangaben zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

5. Preisbasis:
Die für gelieferte Ware in Rechnung gestellten Preise gelten ab unserer Niederlassung. Pauschale Bearbeitungsgebühren werden bei Unterschreitung der jeweiligen Mindestauftragswerte berechnet. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

6. Auftragsrücktritt
Die Annullierung von Aufträgen ist nur mit unserem Einverständnis und gegen Ersatz des uns entstehenden Schadens zulässig. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Schadenersatz- und sonstige Ansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Vertrags- und Verkaufsunterlagen stehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

7. Lieferfrist:
Die Lieferfrist beginnt vorbehaltlich der folgenden Einschränkungen mit Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung fester Liefertermine und der Beginn fester Lieferfristen setzt voraus, daß innerhalb der vertraglich hierfür vereinbarten Fristen alle Einzelheiten des erteilten Auftrages geklärt und sämtliche uns von dem Käufer zu liefernden Unterlagen, Muster, Teile u. ä.geliefert sind. Lieferschwierig- keiten seitens unserer Zulieferer, technische Störungen im eigenen Betrieb, behörd- liche Maßnahmen und unvorhergesehene Ereignisse berechtigen uns, soweit dievorstehenden Tatbestände nicht durch uns verschuldet wurden, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Liefertermin angemessen, maximal um insgesamt zwei Monate zu verlängern. Dies gilt auch bei fest vereinbarten Liefer- terminen und fest vereinbarten Lieferfristen. Feste Liefertermine und feste Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Sendung den Firmensitz oder unsere zuständige Niederlassung vor dem festen Liefertermin oder dem Ablauf der festen Frist verlassen hat. Verzögert sich die Absendung oder Auslieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, gilt der feste Liefertermin und/oder die feste Lieferfrist als eingehalten und der Übergang der Gefahr des zufälligen Unterganges als auf den Käufer übergegangenen bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.

8. Liefer- und Leistungsverzögerungen:
Liefertermine und/oder Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind aber grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausnahmsweise und aus- drücklich in Schriftform als feste Termine oder feste Fristen vereinbart worden sind. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, müssen angemessene Nach- fristen gewährt werden, wenn die Lieferung nicht innerhalb der angegebenen Termine oder Fristen erfolgt ist. Spätestens erfolgt die Lieferung in diesen Fällen binnen 2 Monaten - außer bei Sonderanfertigungen - nach dem Termin oder dem Fristablauf. Von der Einhaltung jeglicher Liefertermine sind wir befreit, falls mit dem Kunden nach der Auftragsbestätigung, irgendwelche Änderungen hinsichtlich der Auftragsdurchführung und/oder des Auftragsumfanges vereinbart werden.

9. Lieferverzug:
Der Verzug mit der gesamten Lieferung oder mit Teilen einer Lieferung berechtigt den Käufer nicht zum Schadensersatz, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit gegeben ist.

10. Zahlungsbedingungen:
Der Kaufpreis ist grundsätzlich 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, letztere nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung hereingenommen. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen sowie alle weiteren Wechselkosten dem Kunden in Rechnung gestellt und sind sofort zu zahlen.

11. Zahlungsverzug:
Erfolgt die Gutschrift oder der Geldeingang nicht fristgerecht bei Fälligkeit (Ziff. 10), so sind wir berechtigt, ab Mahnung Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt uns vorbehalten. Eine Verbindlichkeit für die rechtzeitige Vorzeigung und Protest- erhebung von Akzepten und Schecks wird nicht übernommen. Gerät der Käufer mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen oder in seiner Zahlungsfähigkeit eine Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlungen zu verlangen. Des weiteren sind wir berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen und sofortige Barzahlung zu verlangen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten können wir jederzeit gegen Rückgabe der betroffenen Wechsel Barzahlung von dem Käufer verlangen.

12. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Käufer ist ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes gilt. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

13. Eigentumsvorbehalt:
a.) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.

b.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

c.) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefer- gegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies aus- drücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

d.) Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

f.) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns.

g.) Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

h.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

Versand:
Der Versand der zu liefernden Gegenstände erfolgt nach den in Betracht kommenden Vorschriften der Deutschen Bundesbahn, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Niederlassung. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, gilt dies nur für frachtfreie Bahnstation des Bestellers. Es wird in allen Fällen nur die Stückgut- oder Warenladungsfracht vergütet. Mehrkosten für Expreß- und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Empfängers. Unter frachtfreier Lieferung ist Abzug der Fracht an der Rechnung zu verstehen.

Die Abnahme der gelieferten Ware hat, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe zu erfolgen.

Verpackungskosten:
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Kisten und Holzverschläge werden, wenn sie innerhalb eines Monats in tadellosem Zustand unter Verwendung der alten Zeichen frachtfrei zurückgeschickt werden, mit zwei Drittel des berechneten Wertes gutgeschrieben. Leichte Verpackungen wie Postkisten, Kartons usw. werden nicht zurückgenommen.

Für Leihtrommeln der Kabeltrommel GmbH & Co KG, Schanzenstr. 30, 51063 Köln gilt deren Preisliste und Geschäftsbedingungen, die im Bedarfsfall kostenlos bei ihr angefordert werden können bzw. auf ihrer homepage www.kabeltrommel.de einzusehen ist.

Gewährleistung:
Für Mängel der Lieferung haften wir, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, unter Ausschluß aller weitergehenden Ansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt:

a.) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach § 377 HGB.

b.) Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Material- mängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Mangelhafte Ware werden wir nach eigener Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Ware ersetzen. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung und nach dem fruchtlosen Ablauf einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Kunde Rückgängig machung des Vertrages (Wandlung) oder die Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.

c.) Weitere Ansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird in dem Umfang dieser zwingenden Haftung.

d.) Auch die dem Käufer gemäß Abs. a.) - c.) eingeräumten Ansprüche sind ausgeschlossen,

- wenn und solange der Käufer die ihm obliegenden Vertragspflichten, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, nicht erfüllt hat;

- oder wenn der Käufer den Liefergegenstand nach Feststellung des Mangels weiter bearbeitet, verarbeitet oder veräußert hat und hierdurch die Überprüfung des Mangels durch uns oder Dritte wesentlich erschwert oder ausgeschlossen worden ist, es sei denn, er weist nach, daß die Bearbeitung, Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhindern.

- oder wenn der Mangel nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nach- lässiger Behandlung, unsachgemäßer Anbringung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeit oder ähnlicher Vorgänge ohne unser Verschulden entstanden ist.

e.) Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Vertrages oder anderer erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge.

f.) Mangelhafte Teile, für die Ersatz geliefert wurde, werden unser Eigentum und sind uns auf Wunsch zurückzusenden. Ansonsten sind Rücksendungen nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung zugelassen und müssen frachtfrei erfolgen.

g.) Für Ersatzstücke haften wir in dem gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Gewährleistungsfristen beginnen mit dem Gefahrübergang hinsichtlich des Ersatzstücks. Rügefristen beginnen mit dem Eintreffen des Ersatzstücks bei dem Käufer.

h.) Sonstige Ansprüche auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz - einschließlich sämtlicher Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

Annahmeverzug:
Verletzt der Kunde eine ihm aufgrund unserer Auftragsbestätigung obliegende Leistungs-und/oder Mitwirkungspflicht, verzögert er insbesondere die fristgerechte Abnahme (Nr. 15), so können wir ihm zur Erfüllung der Leistungs- und/oder Mitwirkungspflicht eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung bestimmen, daß wir nach Fristablauf die Annahme der Leistung oder Mitwirkung ablehnen. Nach dem Fristablauf sind wir berechtigt, nach kurzer Wahl von dem ganzen Vertrag zurückzutreten oder - gegebenenfalls unter Rückabwicklung etwa erfolgter Teil- leistungen - wegen des gesamten Vertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn nicht die Leistung oder Mitwirkung fristgerecht erfolgt ist. Der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Uns steht das Recht zu, das das Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz auf noch nicht erfüllte Vertragsteile zu beschränken.

Preisänderungen:
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

Konstruktionsänderungen:
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

Gerichtsstand/Erfüllungsort:
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten nach unserer Wahl Köln oder der Sitz oder Wohnsitz des Käufers.